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   OVG Thüringen, 14.04.2016 - 4 KO 452/15   

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https://dejure.org/2016,10884
OVG Thüringen, 14.04.2016 - 4 KO 452/15 (https://dejure.org/2016,10884)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 14.04.2016 - 4 KO 452/15 (https://dejure.org/2016,10884)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 14. April 2016 - 4 KO 452/15 (https://dejure.org/2016,10884)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Divisor einer Umrechnungsformel zur Bestimmung der Zahl der für die Beitragsbemessung relevanten "zulässigen Vollgeschosse" bzgl. Höhe; Beitragsbemessung durch Satzung nach den vorhandenen Vollgeschossen

  • Justiz Thüringen

    § 7 KAG TH 2005
    Festlegung des Divisors einer Umrechnungsformel zur Ermittlung der Zahl der fiktiven zulässigen Vollgeschosse, wenn die Zahl der zulässigen Vollgeschosse bauplanungsrechtlich nicht festgesetzt ist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Divisor einer Umrechnungsformel zur Bestimmung der Zahl der für die Beitragsbemessung relevanten "zulässigen Vollgeschosse" bzgl. Höhe; Beitragsbemessung durch Satzung nach den vorhandenen Vollgeschossen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Thüringen, 12.01.2016 - 4 KO 850/09

    Heranziehung zu Abwasserbeiträgen - zur Definition des Vollgeschosses im

    Auszug aus OVG Thüringen, 14.04.2016 - 4 KO 452/15
    Dabei handelt es sich um einen geeigneten Wahrscheinlichkeitsmaßstab, bei dem die beitragspflichtige Grundstücksfläche mit einem nach der Zahl der (bauplanungsrechtlich) zulässigen Vollgeschosse differenzierenden Nutzungsfaktor multipliziert wird (vgl. Senatsurteile 12. Januar 2016 - 4 KO 850/09 - juris, vom 17. November 2015 - 4 KO 252/12 - juris und vom 22. Dezember 2011 - 4 N 185/03 - n. v.; Driehaus, in: ders. Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2015, Rn. 452 zu § 8).

    Diesem Gesichtspunkt hat der Beklagte dadurch Rechnung getragen, dass er abweichend vom landesrechtlichen Vollgeschossbegriff (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Januar 2016 - 4 KO 850/09 - juris) bei der Beitragsbemessung auch die vorhandenen Geschosse als beitragsrechtliche Vollgeschosse behandelt, die über zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2, 00 M haben (vgl. § 7 Abs. 2 BS-EWS 2005 und 2016).

  • OVG Thüringen, 17.11.2015 - 4 KO 252/12

    Beitragsmaßstab für Grundstücke, die nach dem Planungskonzept nur an die

    Auszug aus OVG Thüringen, 14.04.2016 - 4 KO 452/15
    Dabei handelt es sich um einen geeigneten Wahrscheinlichkeitsmaßstab, bei dem die beitragspflichtige Grundstücksfläche mit einem nach der Zahl der (bauplanungsrechtlich) zulässigen Vollgeschosse differenzierenden Nutzungsfaktor multipliziert wird (vgl. Senatsurteile 12. Januar 2016 - 4 KO 850/09 - juris, vom 17. November 2015 - 4 KO 252/12 - juris und vom 22. Dezember 2011 - 4 N 185/03 - n. v.; Driehaus, in: ders. Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2015, Rn. 452 zu § 8).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.04.2015 - 1 K 46/11

    Normenkontrolle einer Trinkwasserbeitragssatzung

    Auszug aus OVG Thüringen, 14.04.2016 - 4 KO 452/15
    Bei dieser pauschalierten Betrachtung wäre noch nicht berücksichtigt, dass ein Gebäude zumindest ein Flachdach und ggf. auch Zwischendecken benötigt (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Juni 2011 - 9 B 20.11 - juris Rn. 26): Diese bautechnischen Notwendigkeiten können es sogar rechtfertigen, bei der Ausgestaltung der Umrechnungsformel einen großzügigeren Divisor und eine Abrundungsregel festzulegen (vgl. OVG MV, Urteil vom 21. April 2015 - 1 K 46/11 - juris Rn. 64).
  • VG Meiningen, 08.07.2015 - 5 K 67/11

    Gründung eines Zweckverbands vor der Gründungssatzung; Beitragserhebung einer

    Auszug aus OVG Thüringen, 14.04.2016 - 4 KO 452/15
    das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 8. Juli 2015 - 5 K 67/11 Me - abzuändern und den Bescheid vom 7. Dezember 2009 des Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 7. März 2014 aufzuheben,.
  • OVG Thüringen, 09.11.2021 - 4 EO 630/21

    Eintritt der Zahlungsverjährung einer Beitragsforderung

    Diese Auffassung wurde mit Senatsurteil vom 14. April 2016 (Az.: 4 KO 452/15) in einem Parallelverfahren (betreffend das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 8. Juli 2015, Az.: 5 K 67/11 Me - juris) bestätigt (vgl. dazu auch den Beschluss des BVerwG vom 22. März 2017, Az.: 9 B 47/16 - juris).

    Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kommt es nicht darauf an, dass die sachliche Beitragspflicht im Zeitpunkt des Erlasses der 27 Beitragsbescheide vom 21. August 2009 - unter Berücksichtigung des Senatsurteils vom 14. April 2016 (Az. 4 KO 452/15) - noch nicht entstanden war und deshalb frühestens auf Grundlage der - mit einer Rückwirkungsanordnung zum 1. Januar 2007 versehenen - Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung vom 7. Oktober 2016 entstehen konnte.

  • VG Lüneburg, 17.11.2016 - 3 A 16/15

    Aufrundung; Bestimmtheit; Divisor; Erschließungsbeitrag; Gebäudehöhe;

    Soweit vertreten wird, dass eine Verteilungsregelung unwirksam ist, wenn sie die Bemessung des Beitrages nach einer fiktiven Anzahl von Vollgeschossen ermöglicht, die unter Berücksichtigung bauordnungsrechtlicher Vorgaben zur Mindesthöhe eines Vollgeschosses zulässigerweise nicht errichtet werden können (OVG Weimar, Urt. v. 14.04.2016 - 4 KO 452/15 -, juris Rn. 34; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 27.06.2013 - OVG 9 B 20.11 -, juris Rn. 26; vgl. auch OVG Greifswald, Urt. v. 21.04.2015 - 1 K 46/11 -, juris Rn. 64), steht dieser Auffassung entgegen, dass es sich bei einer solchen Verteilungsregelung lediglich um einen Verteilungsmaßstab handelt, der sich an der baulichen Nutzbarkeit auch nur orientieren und ihr nicht entsprechen muss.

    Im Rahmen des weiten Ermessensspielraums ist es zur Ermittlung der maßgeblichen Vollgeschosse in Gebieten, in denen keine Festsetzung der zulässigen Vollgeschosse erfolgt ist, möglich bzw. sogar geboten, durch sogenannte Umrechnungsformeln diese fiktiv zu ermitteln, etwa mittels eines Divisors anknüpfend an die Gebäudehöhe (vgl. etwa OVG Weimar, Urt. v. 14.04.2016 - 4 KO 452/15 -, juris Rn. 31).

    Auch hindern weder Bundes- noch Landesrecht den Satzungsgeber etwa daran, den Begriff Vollgeschoss selbst zu definieren (vgl. auch OVG Magdeburg, Urt. v. 10.03.2011 - 4 L 385/08 -, juris Rn. 34) und so etwa auch Geschosse unterhalb der Vollgeschossigkeit in die Aufwandsverteilung einzubeziehen (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, Kommentar, 9. Aufl. 2012, § 18 Rn. 32; vgl. auch OVG Weimar, Urt. v. 14.04.2016 - 4 KO 452/15 -, juris Rn. 38).

    Im Rahmen des dem Ortsgesetzgebers bei der Ausgestaltung seiner Maßstabsregelungen für die Beitragserhebung eröffneten weiten Ermessensspielraums (vgl. auch BVerwG, Urt. 26.01.1979 - IV C 61-68, u.a. -, juris Rn. 57; OVG Greifswald, Urt. v. 21.04.2015 - 1 K 46/11 -, juris Rn. 64) ist es in Gebieten, in denen keine Festsetzung der zulässigen Vollgeschosse erfolgt ist, möglich, durch sogenannte Umrechnungsformeln die insoweit maßgeblichen Vollgeschosse fiktiv zu ermitteln, etwa mittels eines Divisors anknüpfend an die Gebäudehöhe (vgl. etwa OVG Weimar, Urt. v. 14.04.2016 - 4 KO 452/15 -, juris Rn. 31).

  • OVG Thüringen, 27.02.2018 - 4 EO 839/17

    Kanalanschlussbeitrag; Festsetzungsverjährung; Vermeidung einer unzulässigen

    Nachdem der Senat in seinem Urteil vom 14. April 2016 (Az.: 4 KO 452/15) die Auffassung vertreten hatte, dass die vorgenannte Satzung nichtig sei, machte der Antragsgegner am 17. Oktober 2016 seine Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung vom 7. Oktober 2016 (BS-EWS 2016-10) im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 42/2016 bekannt.

    Bei der mit Rückwirkung zum 1. Januar 2007 in Kraft gesetzten Beitragssatzung des Antragsgegners vom 7. Oktober 2016 handelte es sich um eine Heilungssatzung, mit der die ungültigen Vorgängersatzungen vom 16. Dezember 2005 (BS-EWS 2005, veröffentlicht im StAnz. Nr. 52/2005) und vom 2. März 2016 (BS-EWS 2016-03, veröffentlicht im StAnz. Nr. 11/2016) ersetzt werden sollten (vgl. zur Ungültigkeit dieser beiden Satzungen das den Antragsgegner betreffende Senatsurteil vom 14. April 2016 - 4 KO 452/15 - ThürVGRspr. 2017, 56 - 59).

  • VG Potsdam, 22.06.2016 - 8 K 2979/14

    Kanalanschlussbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

    Dem entsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein nach Wechsel des Trägers der öffentlichen Einrichtung zuständig gewordener Aufgabenträger - hier der W... - grundsätzlich für die von ihm nunmehr als neue öffentliche Einrichtung betriebene Anlage selbst dann Beiträge für deren erstmalige Herstellung erheben kann, wenn vorherige Träger bereits solche erhoben haben (OVG Weimar, Beschluss vom 3. Mai 2007 - 4 EO 101/07 -, juris, Rn. 38; VGH München, Urteil vom 29. Juni 2006 - 23 N 05.3090 -, juris, Rn. 27; VG Meiningen, Urteil vom 8. Juli 2015 - 5 K 67/11 Me -, juris, Rn. 104 - das Urteil ist unter einem anderen Gesichtspunkt durch Urteil des OVG Weimar vom 14. April 2016 - 4 KO 452/15-, juris, abgeändert worden - VG Halle, Beschluss vom 26. März 2008 - 4 B 521/07 -, juris, Rn. 8; in diesem Sinne offenbar auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 [OVG 9 B 35.12] -, juris, Rn. 27).
  • VG Potsdam, 22.02.2017 - 8 K 149/14

    Kanalanschlußbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

    Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein nach Wechsel des Trägers der öffentlichen Einrichtung zuständig gewordener Aufgabenträger - hier: der Zweckverband - grundsätzlich für die von ihm nunmehr als neue öffentliche Einrichtung betriebene Anlage selbst dann Beiträge für deren erstmalige Herstellung erheben kann, wenn vorherige Träger bereits solche erhoben haben (OVG Weimar, Beschluss vom 3. Mai 2007 - 4 EO 101/07 -, Rn. 38, juris; VGH München, Urteil vom 29. Juni 2006 - 23 N 05.3090 -, Rn. 27, juris; VG Meiningen, Urteil vom 8. Juli 2015 - 5 K 67/11 Me -, Rn. 104, juris, - das Urteil ist unter einem anderen Gesichtspunkt durch Urteil des OVG Weimar vom 14. April 2016 - 4 KO 452/15 -, juris, abgeändert worden - VG Halle, Beschluss vom 26. März 2008 - 4 B 521/07 -, Rn. 8, juris; in diesem Sinne offenbar auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 [OVG 9 B 35.12] -, Rn. 27, juris).
  • BVerwG, 22.03.2017 - 9 B 47.16

    Vereinbarkeit des beitragsrechtlichen Divisors mit dem Vorteilsprinzip in

    e OVG Weimar - 14.04.2016 - AZ: OVG 4 KO 452/15.
  • VG Potsdam, 22.02.2017 - 8 K 3465/13

    Kanalanschlußbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

    Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein nach Wechsel des Trägers der öffentlichen Einrichtung zuständig gewordener Aufgabenträger - hier: der Zweckverband - grundsätzlich für die von ihm nunmehr als neue öffentliche Einrichtung betriebene Anlage selbst dann Beiträge für deren erstmalige Herstellung erheben kann, wenn vorherige Träger bereits solche erhoben haben (OVG Weimar, Beschluss vom 3. Mai 2007 - 4 EO 101/07 -, Rn. 38, juris; VGH München, Urteil vom 29. Juni 2006 - 23 N 05.3090 -, Rn. 27, juris; VG Meiningen, Urteil vom 8. Juli 2015 - 5 K 67/11 Me -, Rn. 104, juris, - das Urteil ist unter einem anderen Gesichtspunkt durch Urteil des OVG Weimar vom 14. April 2016 - 4 KO 452/15 -, juris, abgeändert worden - VG Halle, Beschluss vom 26. März 2008 - 4 B 521/07 -, Rn. 8, juris; in diesem Sinne offenbar auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 [OVG 9 B 35.12] -, Rn. 27, juris).
  • VG Potsdam, 22.02.2017 - 8 K 150/14

    Kanalanschlußbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

    Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein nach Wechsel des Trägers der öffentlichen Einrichtung zuständig gewordener Aufgabenträger - hier: der Zweckverband - grundsätzlich für die von ihm nunmehr als neue öffentliche Einrichtung betriebene Anlage selbst dann Beiträge für deren erstmalige Herstellung erheben kann, wenn vorherige Träger bereits solche erhoben haben (OVG Weimar, Beschluss vom 3. Mai 2007 - 4 EO 101/07 -, Rn. 38, juris; VGH München, Urteil vom 29. Juni 2006 - 23 N 05.3090 -, Rn. 27, juris; VG Meiningen, Urteil vom 8. Juli 2015 - 5 K 67/11 Me -, Rn. 104, juris, - das Urteil ist unter einem anderen Gesichtspunkt durch Urteil des OVG Weimar vom 14. April 2016 - 4 KO 452/15 -, juris, abgeändert worden - VG Halle, Beschluss vom 26. März 2008 - 4 B 521/07 -, Rn. 8, juris; in diesem Sinne offenbar auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 [OVG 9 B 35.12] -, Rn. 27, juris).
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